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Münchner Merkur - Artikel vom 27.05.2009

Erhöhter Lärmpegel zumutbar

Neubiberg - Das Neubiberger Hauptstraßenfest kann am 4. Juli planmäßig und ohne Einschränkungen stattfinden. Das Verwaltungsgericht München lehnte bei einem Ortstermin eine Anwohnerklage ab.

Ortstermin des Verwaltungsgerichts in der Neubiberger Hauptstraße: Die Interessen der Gemeinde Neubiberg vertraten Bürgermeister Günter Heyland (r.) und Ordnungsamtsleiter Roland Endlicher (M.). Foto: Jürgen Bollig

Dröhnende Bässe, Party bis weit nach Mitternacht, Aufräumarbeiten bis in die Morgenstunden: Seit Jahren fühlt sich eine Anwohnerin durch das Hauptstraßenfest massiv in ihrer Lebensqualität beeinträchtigt und hat sich deswegen jetzt an das Verwaltungsgericht München gewandt. Ihre Klage wurde jedoch nach einer Vor-Ort-Besichtigung abgewiesen.

Die Anwohnerin die an der Hauptstraße 32 wohnt, hatte beim Verwaltungsgericht München geklagt, um für das bevorstehende Hauptstraßenfest am 4. Juli und auch künftig zweierlei zu erwirken: Zum einen soll die Ein-Mann-Band vor der Schusterei „Strama“ direkt gegenüber von ihrem Haus bereits um 22 Uhr und nicht erst, wie über Jahre hinweg der Fall, um 23.30 Uhr ihre Musikdarbietung beenden. Zum anderen forderte sie, dass die Lautsprecheranlage nicht auf ihr Haus gerichtet, sondern der Schall nördlich der Bühne abgeleitet wird.

Die Richterin hielt indes fest, dass es sich beim Hauptstraßenfest nach der Rechtsprechung um ein „sehr seltenes Ereignis“ handle und den Anwohnern deswegen ein erhöhter Lärmpegel zugemutet werden könne.

SüdOst-Kurier - Artikel vom 27.05.2009

Neubiberg · Straßenfest wie gehabt

Anwohnerin scheitert mit ihrer Klage vor Gericht



Neubiberg · Für die einen ist es der Höhepunkt gesell-
schaftlicher Ereignisse, für die anderen ein schlichtes Ärgernis: Das Hauptstraßenfest spaltet die Gemüter in Neubiberg. Eine Anwohnerin ist jetzt mit ihrer Klage am Münchner Verwaltungsgericht gescheitert, eine Musik-
show unmittelbar vor ihrem Haus zeitlich zu begrenzen.
Ortsbesichtigung vor dem Anwesen an der Hauptstraße mit den Klägern und Beklagten, darunter der Anwalt von der Klägerin Elisabeth Lindner, Walter Riedle (2. v. r.). Foto: mst

Konkret lautet die Forderung von Elisabeth Lindner, dass mit der Darbietung der Ein-Mann-Band unmittelbar vor ihrem Haus nicht erst um 23.30, sondern bereits um 22 Uhr Schluss ist, wenn am 4. Juli das 20. Hauptstraßenfest der Gemeinde stattfindet. Auch will sie nicht mehr hinnehmen, dass die Lautsprecher in Richtung ihres Anwesens an der Hauptstraße 32 aufgestellt werden. »Die Lärmbelästigung ist unerträglich, das muss aufhören«, klagt Lindner, die sich jetzt an das Münchner Verwaltungsgericht gewandt hat. Allerdings musste sie eine Niederlage einstecken: Nach einer Vor-Ort-Besichtung mit anschließender Verhandlung im »Haus für Weiterbildung« gab die 22. Kammer des Gerichts ihrem Antrag nicht statt. Es gebe keine »schutzwürdigen Belange«, heißt es in der Urteilsbegründung. Mehrere Faktoren machte das Gericht geltend. So hatte sich die Klägerseite mit Lindner und ihrem Anwalt Walter Riedle auf einen Vergleich berufen, der 2008 mit der Gemeinde beschlossen worden war. Im Genehmigungsbescheid für das Straßenfest hatte sich Neubiberg zu Zugeständnissen bereit erklärt. Die Bestimmungen galten jedoch nur für das genannte Jahr, jetzt ist nicht mehr davon die Rede. Für Riedle war dieser »untragbare Zustand« der Grund, das Gericht anzurufen: »Wir wollen nur den status quo ante wiederherstellen, es geht uns nicht darum, das Fest zu verbieten.

Der Vergleich soll wieder so Gültigkeit haben, wie er 2008 beschlossen worden ist.« Die Richterin indes bewertete den Sachverhalt anders: Die Tatsache, dass für ein laufendes Jahr ein Vergleich getroffen worden sei, bedeute nicht, dass er automatisch auch für die Folgejahre Gültigkeit habe. Nach der Rechtslage dürften Gemeinden zehnmal im Jahr Feste mit einem Schallpegel von 55 Dezibel abhalten – der Frequenzbereich, bei dem eine Unterhaltung noch weitgehend möglich ist. Bei »sehr seltenen Ereignissen« wie dem Hauptstraßenfest, das nur einmal jährlich stattfindet, »darf dieser Wert sogar überschritten werden«, sagte die Richterin. Nach den Worten von Wolfdietrich Fehler von der Abteilung Immissionsschutz des Landratsamtes beträgt der Lärm, der an der Hauptstraße durch den Verkehr ausgeht, tagsüber 65 und nachts 54 Dezibel. Von der Musik auf der knapp 30 Meter von dem Haus entfernten Bühne gingen rund 55 Dezibel aus – ein tolerierbarer Bereich. Für den Leiter des Neubiberger Ordnungsamtes, Roland Endlicher, steht nicht mehr und nicht weniger als die Gleichbehandlung der Gewerbetreibenden auf dem Spiel. »Wenn wir einem Veranstalter eine zeitliche Begrenzung vorschreiben, dann müssten wir das auch bei anderen tun«, zeigte er sich über das Urteil erfreut. Auch für das diesjährige Hauptstraßenfest, das am 4. Juli in der Zeit von 15.30 bis 23.30 Uhr stattfindet, werden wieder rund 8000 Besucher erwartet.

Aktuelles aus Neubiberg

Verwaltungsgericht entscheidet über das Straßenfest - Klägerin unterliegt

In der Verwaltungsstreitsache einer Anwohnerin der Hauptstraße gegen die Gemeinde Neubiberg fand heute ein Lokalaugenschein und die öffentlichen Verhandlung der 22. Kammer des Bayerischen Verwaltungs
gerichtes statt. Das Neubiberger Hauptstraßenfest findet heuer zum zwanzigsten Mal statt (Samstag, 4. Juli). Der Veranstalter, der Gewerbeverband Neubiberg, erwartet wieder an die 8.000 Besucher. Die Anwohnerin klagt gegen den Genehmigungsbescheid für das Hauptstraßenfest, den die Kommune Anfang des Jahres erlassen hat. Schon im vergangenen Jahr hatte sie wegen Lärmbelästigung und wegen der fehlenden freien Zufahrt zu ihrem Grundstück in der Hauptstraße 23 geklagt. Sowohl vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht München als auch in der Berufung vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof hat die 59-Jährige verloren. In diesem Jahr forderte sie erneut, dass die Musik östlich der Hauptstraße 23 bereits um 22 Uhr verstummt.

Das Gericht hat nach der mündlichen Verhandlung heute Nachmittag telefonisch mitgeteilt, dass der Antrag der Klägerin, das Straßenfest muss östlich der Hauptstraße 23 um 22 Uhr beendet sein, abgelehnt wurde.

Damit muss die Anwohnerin neben der Niederlage im Rechtsstreit auch die Kosten des Verfahrens tragen.

Die vollständige Begründung der Entscheidung der Kammer wird mit dem schriftlichen Urteil in den nächsten Wochen ergehen.